Ohren zu und durch
Bei der Planung von Kulturbauten sind die Lärmemissionen durch ihren Betrieb zu berücksichtigen. Der Einhaltung der oft unterschätzten Lärmschutznormierungen soll daher in der Planungsphase grosses Gewicht beigemessen werden.

Dabei ist nicht nur der innerhalb einer Kulturbaute selber entstehende Lärm – beispielsweise durch eine Theater- oder Kinoaufführung –, sondern auch der von den Besuchern derartiger Bauten verursachte Lärm zu berücksichtigen. Lärmquellen, die nicht i. S. d. USG/LSV vom Betrieb einer Kulturanlage ausgehen, unterliegen ausschliesslich dem kantonalen oder kommunalen Polizeirecht, sofern solche Normierungen überhaupt bestehen. Der reine Innenlärm richtet sich nach der SIA-Norm 181.
Lärmbegrenzungskonzept gemäss USG und LSV
Das USG bestimmt im Grundsatz, dass Lärm durch Lärmbegrenzungen bei der (Lärm-)Quelle zu bekämpfen ist. Die entsprechenden Massnahmen müssen geeignet sein, die Erzeugung und/oder Ausbreitung des ortsfesten Anlagenlärms zu verhindern oder aber zu begrenzen.
Gemäss Vorsorgeprinzip des USG und der LSV soll Lärm so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; dieser Grundsatz gilt unabhängig von bestehenden Lärmgrenzwerten. Steht jedoch nicht der gewinnorientierte Betrieb einer ortsfesten Neuanlage im Zentrum – dies dürfte beim Grossteil neuer Kulturbauten der Fall sein –, beurteilt sich die Massnahmenzulässigkeit nicht nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit, sondern ausschliesslich anhand des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. hierzu BGE 127 II 306, E. 8).
Ist in Bezug auf eine ortsfeste Anlage zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung gar schädlich oder lästig sind, so sind verschärfte Lärmbegrenzungsmassnahmen anzuordnen.
In jedem Falle hat ein kultureller Neubau – im Sinne einer ortsfesten Anlage – die Planungswerte der vom Lärm betroffenen Gebiete einzuhalten (Art. 25 Abs. 1 USG). Erleichterungen sind nur restriktiv und gemäss Art. 25 Abs. 2 USG zu gewähren.
Soll eine neue Kulturbaute realisiert werden, so sind die Lärmemissionen derselben somit so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip) und der von der Anlage erzeugte Lärm die Planungswerte des vom Lärm betroffenen Gebiets nicht überschreitet. Sodann darf der Betrieb einer neuen, ortsfesten Kulturanlage nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten oder aber betreffend einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen auftreten.
Lärmarten und Kriterien der Lärmbeurteilung und Massnahmen
Der von einer Kulturbaute i. S. d. vorstehenden Ausführungen ausgehende Lärm dürfte in den meisten Fällen unregelmässig, auf wenige Stunden pro Tag oder Woche beschränkt und häufig von Menschen verursacht sein. Die Belastungsgrenzwerte gemäss den diversen Anhängen zur LSV kommen auf diese Fälle gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht zur Anwendung. Art. 40 Abs. 3 LSV bestimmt für diese Fälle u. a., dass die Planungswerte (Art. 23 USG) einzuhalten seien. Weil das USG die Planungswerte in der Folge aber nicht umschreibt, entwickelte sich eine gerichtliche Praxis, wonach nur «geringfügige Störungen» der vom Lärm betroffenen Nachbarn zulässig sind.
Praxisgemäss sind bei der Lärmbeurteilung unter anderem die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: Lärmzeitpunkt, -häufigkeit, -wahrnehmbarkeit und -charakter.
Bei kulturellen Neubauten ist regelmässig von Lärm auszugehen, der den eigentlichen «Zweck» einer kulturellen Aktivität überhaupt ausmacht. Zu denken ist hier beispielsweise an Konzertlärm. Derartige Lärmarten können nicht völlig vermieden, und es kann auch nicht die Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde.
Da eine Reduktion der Lärmintensität damit meist den mit der betreffenden Tätigkeit verfolgten Zweck vereiteln würde, bestehen die emissionsbeschränkenden Massnahmen in aller Regel nicht in einer Reduktion des Lärmpegels, sondern in baulichen Massnahmen sowie einer Einschränkung der Betriebszeiten.
Es ist von der Baubewilligungsbehörde in diesem Fall eine umfassende und einzelfallgerechte Interessensabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der Lärm verursachenden Tätigkeit vorzunehmen.
Nebst baulichen Schallschutzmassnahmen an der Kulturbaute selber sind aus der Praxis unter anderem die folgenden Schutzmassnahmen be-kannt: Beschränkung der Kunden- und Gästeanzahl, privater Park- und Ordnungsdienst für Kunden/Gäste und andere Schallschutzanlagen. Es liegt im planerischen Eigeninteresse, der Baubewilligungsbehörde aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen am Baukörper und anhand der geplanten Nutzung man die erwarteten Lärmquellen weitestmöglich und verhältnismässig zu reduzieren gedenkt.
Wann ist die Einholung einer Lärmprognose angezeigt?
Soll eine Kulturbaute neu erstellt werden, so ist der künftig zu erwartende Lärm anhand der geplanten Nutzung abzuklären.
Stellen Planer im Rahmen einer Baugesuchserstellung fest, dass die Möglichkeit einer lärmspezifischen Planungswertüberschreitung besteht, so ist die proaktive Einholung einer Lärmprognose und das Aufzeigen möglicher Lärmschutzmassnahmen angezeigt. Der Baubewilligungsbehörde/Vollzugsbehörde steht es gemäss Art. 25 Abs. 1 USG ohnehin zu, die Einreichung einer Lärmprognose von der Bauherrschaft zu verlangen.
Mit dem Beizug eines spezialisierten Akustikers kann eine objektivierte Entscheidungsgrundlage zuhanden der Baubewilligungsbehörde geschaffen werden. In Anbetracht dessen, dass lärmschutzspezifische Anliegen aufgrund einer stets zunehmenden Bevölkerungsdichte künftig an Bedeutung gewinnen werden, können damit «Überraschungen» bereits frühzeitig vermieden werden.
Zusammenfassung
Bei kulturellen Neubauten ist frühzeitig und in Koordination mit der zuständigen Baubewilligungsbehörde den lärmschutzspezifischen Anforderungen an Bau und Betrieb einer Kulturbaute Rechnung zu tragen. Stellen die involvierten Planer fest, dass auch nur lediglich die Möglichkeit einer Planungsgrenzwertüberschreitung besteht, so ist ein sich auf die erwartete Nutzung der Baute stützendes Lärmgutachten zu veranlassen und zuhanden der Baubewilligungsbehörde einzureichen.